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(lifepr) (Düsseldorf, 27.02.2008) Der Herausgeber von Telefonkarten für öffentliche Fernsprecher, die bei Verkauf nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehen sind, kann diese nachträglich sperren. Laut ARAG stellt dies eine Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechtes dar, welches dem Interesse von Telefonkartensammlern an einer unbeschränkten Gültigkeit keine Rechnung tragen muss (BGH III ZR 79/07).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2050
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
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