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(lifepr) (Düsseldorf, 13.02.2008) Erhält eine Arbeitslose von der Arbeitsagentur zwei aufeinander folgende Gesprächseinladungen zur Klärung ihrer allgemeinen beruflichen Situation, kann eine Sanktionierung des Nichterscheinens unzulässig sein. Dies gilt laut ARAG jedenfalls dann, wenn die Arbeitslose nur davon ausgehen konnte, dass sich entweder der erste Termin erledigt hat oder die zweite Einladung nur versehentlich erfolgt ist (LSG Berlin-Brandenburg L 28 B 2119/07 AS ER).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
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