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Keine Untersuchungsanordnung nach sieben Jahren

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 13.02.2008) Bezieht sich eine Untersuchungsansordnung zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auf zwei Fahrten unter Alkoholeinfluss, von denen eine bereits über sieben Jahre zurückliegt und somit aus dem Verkehrszentralregister zu tilgen wäre, so ist die Anordnung rechtswidrig. Wird die Teilnahme an der Untersuchung verweigert, kann laut ARAG Experten die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf die Anordnung gestützt werden, da diese zu Unrecht ergangen ist (OVG NRW 16 B 1367/07).

Ansprechpartner:

Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
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