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(lifepr) (Düsseldorf, 13.02.2008) Soll im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geprüft werden und hat der Anspruchsteller seine Konten aufgelöst, so muss der Verbleib eines etwaigen Vermögens glaubhaft gemacht werden. Laut ARAG muss – insbesondere bei einer Summe von ca. 50.000,00 € - der Verbrauch des Vermögens durch nachprüfbare Belege dargelegt werden (SG Düsseldorf S 42 AS 172/07).
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Frau Brigitta Mehring
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