zurück zur Übersicht

(lifepr) (Düsseldorf, 13.02.2008) Besteht eine Gaststätte aus nur einem Schankraum, so muss dieser nach Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes zum Schutz der Gesundheit der Gäste und des Personals rauchfrei sein. Laut ARAG kann auch einem Raucherclubs eine Genehmigung für die Durchführung regelmäßiger Raucherabende in der Gaststätte nicht erteilt werden, da es genügt anderweitige Möglichkeiten gibt, sich zum Rauchen zu treffen (VG Neustadt a.d. Weinstraße 4 L 58/08).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2050
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
zurück zur Übersicht