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(lifepr) (Düsseldorf, 05.02.2008) Auskunft über Räum- und Streuzeiten geben meistens entweder das jeweilige Landesgesetz oder die Ortssatzung. Sind diese nicht geregelt, herrscht für Frühaufsteher und Nachteulen Rutschgefahr. Denn an Werktagen kann nicht vor sieben Uhr morgens und nach 21 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen nicht vor acht oder neun Uhr morgens und nach 21 Uhr abends mit geräumten Wegen gerechnet werden. ARAG Experten machen allerdings darauf aufmerksam, dass unter bestimmten Bedingungen Sonderregelungen gelten können. So haben beispielsweise Restaurantbesitzer während ihrer Öffnungszeiten auch nach 21 Uhr noch darauf zu achten, dass ihre Wege sicher passiert werden können.
Gibt es Ausnahmen?
Im Grunde nicht. Weder Arbeitszeiten noch Krankheit befreien den Zuständigen von seiner Verkehrssicherungspflicht. Daher raten ARAG Experten, immer für mögliche Ersatzkehrer zu sorgen. Auch bei Dauerschneefall gilt keine konkrete Ausnahmeregelung. Denn der Räumpflichtige hat den Vorgang an die jeweiligen Witterungsverhältnisse angepasst auszuführen, das heißt, wenn notwendig, auch mehrfach zu wiederholen. Jedoch muss er während des Dauerschneefalls oder Eisregen nicht permanent in der Kälte stehen, sondern kann eine Beruhigung des Wetters abwarten. Erst wenn es auf den Wegen so glatt ist, dass Streuen keine positive Wirkung mehr zeigen würde, kann darauf verzichtet werden.
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Konzernkommunikation
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