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Arbeitsagentur hat Beratungspflicht

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 31.01.2008) Die Bundesagentur für Arbeit rät allen Versicherten sich so früh wie möglich arbeitslos zu melden, um dem Verlust von Ansprüchen vorzubeugen. Ist es für den Arbeitslosen aber vorteilhaft, die Meldung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, hat die Arbeitsagentur die Pflicht, ihn darüber aufzuklären. So entschied das Hessische Landesgericht im September 2007. Im zugrundeliegenden Fall hatte sich ein Mann einige Tage vor seinem 57. Geburtstag arbeitslos gemeldet. Wäre er erst an seinem Geburtstag zum Amt gegangen, hätte ihm nach damaligem Recht Arbeitslosengeld für die Dauer von 960 Tagen zugestanden, statt nur für 780 Tage. Der Betroffene erfuhr erst später von dieser altersabhängigen Begünstigung und zog vor den Kadi, um die längere Bezugsdauer zu erstreiten. Die Richter gaben ihm Recht und die Agentur musste ihm die Leistung für 960 Tage bewilligen. Die Arbeitsagentur kann sich nicht darauf berufen, dass sich ein Arbeitsloser selber über seine Vorteile informieren müsse, erläutern ARAG Experten. Die unaufgeforderte Aufklärung über die Vorteile einer späteren Meldung gehört zu den gesetzlichen Beratungspflichten der Agentur (Hessisches LSG, Az.: L 7/10 AL 185/04).

Download des Textes unter: www.arag.de/...

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