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(lifepr) (Düsseldorf, 30.01.2008) Arbeitsrechtliche Kündigungen müssen dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB genügen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Kündigung eigenhändig unterzeichnet ist - eine Paraphierung mit einem Namenskürzel ist nicht ausreichend. Laut ARAG muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (BAG, Az.: 6 AZR 519/07).
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