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Kleiner Busen kann belasten

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 17.01.2008) Leider gelingt es vielen Frauen nicht, ein positives Körpergefühl zu entwickeln. Immer häufiger wird dem vermeintlichen Problem operativ zu Leibe gerückt. Aber auch wenn der Leidensdruck groß ist, gibt es keinen Anspruch auf Leistung durch die gesetzliche Krankenversicherung. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat erst kürzlich die Klage einer Dame zurückgewiesen. Die kräftig gebaute Frau leidet sehr unter einer deutlichen Unterentwicklung ihrer Brüste, die zudem unterschiedlich groß sind. Ein Nervenfacharzt hat ihr zu einer Brustvergrößerung geraten. Die Operationskosten soll nun die Krankenkasse zahlen. Aus Sicht der Richter müssen Krankenkassen aber nur für behandlungsbedürftige Krankheiten zahlen. Solche Krankheiten liegen vor, wenn eine Körperfunktion beeinträchtigt ist, oder eine anatomische Abweichung entstellend wirkt, wissen ARAG Experten. Eine Entstellung kann vorliegen, wenn sie schon bei einer flüchtigen Begegnung in alltäglichen Situationen auffällt. Form und Größe des weiblichen Busens sind jedoch sehr vielfältig. Weder die kleinen Brüste der Klägerin, noch die unterschiedliche Größe wertet das Gericht als entstellend (LSG Sachsen-Anhalt, Az.: L 4 KR 38/04).

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