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Kündigung wegen Unterschlagung

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 09.01.2008) Erfüllt die Handlungsweise eines Arbeitnehmers den Straftatbestand der Unterschlagung, so kann diesem in der Regel das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Voraussetzung hierfür ist laut ARAG jedoch, dass der Arbeitgeber den Verdacht der Unterschlagung konkret nachweisen kann (ArbG Frankfurt 16 Ca 2995/06).

Ansprechpartner:

Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2050
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR

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