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Streupflicht auf Parkplätzen

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 18.12.2007) Schnell noch einmal in die City um das letzte fehlende Geschenk oder den Festtagsbraten zu besorgen! Aber Vorsicht: Schnee und Glatteis können für Passanten und Autofahrer unangenehm rutschige Folgen haben. Aber wie weit geht die Pflicht zum Schneeschippen und Streuen auf öffentlichen Parkplätzen? Die ARAG Experten verweisen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle. Danach besteht für öffentliche Parkplätze nur in Ausnahmefällen eine flächendeckende Streupflicht. Damit auch ein regelmäßig benutzter Parkplatz völlig frei von Eis ist, müsste ständig gestreut werden. Dies sei einer Gemeinde nicht zuzumuten, so die Richter Gemeinden hätten zwar nicht nur für ihre Straßen, sondern auch für öffentliche Parkplätze eine Räum- und Streupflicht, heißt es in der Urteilsbegründung. Diese habe die Kommune m konkreten Fall aber nicht verletzt. Die Fahrbahn, welche die Benutzer zum Erreichen der Gehwege zum Kurhaus nutzen mussten, waren vollständig geräumt und gestreut gewesen. Ein sicher begehbarer Fußweg neben den Parkbuchten sei ebenfalls von dort aus mit nur drei bis vier Schritten zu erreichen gewesen. Unter diesen Umständen sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung darin zu sehen, dass sich zwischen den einzelnen Stellplätzen Teilflächen befanden, die vereist waren, so die Richter (OLG Celle, Az: 9 U 109/04).

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