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(lifepr) (Düsseldorf, 21.11.2007) Entstehen bei einem Mieterwechsel Kosten für den Nutzerwechsel, so stellen diese Kosten keine umlagefähigen Betriebskosten dar. Laut ARAG fallen diese Kosten nicht in periodischen, wiederkehrenden Zeiträumen, sondern nur einmal an und sind daher vom Vermieter zu tragen (BGH, Az.: VIII ZR 19/07).
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