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(lifepr) (Düsseldorf, 21.11.2007) Haben Studenten bei ihren Eltern den Erstwohnsitz gemeldet, weil Ihnen dort ihr Kinderzimmer zur Verfügung steht, kann für die Zweitwohnung am Studienort keine Zweitwohnsitzsteuer verlangt werden. Laut ARAG ist das Innehaben der Zweitwohnung nur dann eine Aufwendung im Sinne des Gesetzes, wenn auch eine Erstwohnung innegehabt wird. Dies ist jedoch bei Studenten, denen nur das Kinderzimmer im Elternhaus zur Verfügung steht, nicht der Fall (VG Düsseldorf, Az.: 25 K 2703/07).
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