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(lifepr) (Düsseldorf, 21.11.2007) Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich nach § 8 TzBfG die Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verringerung der Arbeitszeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Dies ist laut ARAG bereits dann der Fall, wenn tarifliche Arbeitsmodelle gestört werden und der betroffenen Arbeitnehmer oder auch andere Arbeitnehmer aufgrund dessen nicht mehr mit ihrer gesamten Arbeitszeit eingesetzt werden können (BAG, Az.: 9 AZR 36/07).
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