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Nichtraucherschutzgesetz kein Mangel

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 27.07.2011) Eine Gastwirtin mietete eine Gaststätte, die aus zwei nicht voneinander getrennten Räumen bestand. Nach dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes in Rheinland-Pfalz durfte in dieser Gaststätte nicht mehr geraucht werden. Die Pächterin verlangte von der Eigentümerin daraufhin entsprechende Umbaumaßnahmen sowie Schadensersatz wegen eines behaupteten Umsatzrückgangs als Folge des mit dem Nichtraucherschutzgesetz eingeführten Rauchverbots in öffentlichen Gaststätten. Dieses Verlangen blieb in allen Instanzen erfolglos! Der Verpächter einer Gaststätte ist nicht verpflichtet, auf Verlangen des Pächters durch bauliche Maßnahmen die Voraussetzungen zu schaffen, dass dieser einen gesetzlich zulässigen Raucherbereich einrichten kann. Die mit dem Gesetz einhergehende Gebrauchsbeschränkung betrifft die Art und Weise der Betriebsführung des Pächters, so dass die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots in Gaststätten allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters fallen, erläutern ARAG Experten (BGH, Az.: XII ZR 189/09).

Ansprechpartner:

Frau Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
Zuständigkeitsbereich: Konzernkommunikation, Fachpresse / Kunden PR

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