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(lifepr) (Düsseldorf, 06.07.2011) Die Angestellte hatte im Alter von knapp 40 Jahren eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Bei den ihr gestellten Fragen zu ihrem Gesundheitszustand hatte sie nicht angegeben, dass sie unter einer medizinisch behandelten Gastritis litt, obwohl in der Zeit unmittelbar vor dem Antrag auf Abschluss der Versicherung bei ihr eine entsprechende Erkrankung festgestellt worden war. Aufgrund einer amtsärztlich festgestellten Dienstunfähigkeit bezog die Klägerin zunächst eine Rente als Versicherungsleistung. Die Versicherung stellte ihre Zahlungen jedoch ein, nachdem sie von den vor Vertragsabschluss bestehenden Erkrankungen der Versicherten erfahren hatte - und dies erfolgte zu Recht. Denn das Versicherungsunternehmen war wegen der verschwiegenen Erkrankung zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt, erläutern ARAG Experten (OLG Brandenburg Az.: 11 U 6/11).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
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