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(lifepr) (Düsseldorf, 05.07.2011) Wer seinen Eltern, etwa infolge einer vorgezogenen Erbfolge eine Rente zahlt, kann diese als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige nicht in Deutschland wohnt. Das stellte jetzt der Europäische Gerichtshof klar und beendete damit eine Ungleichbehandlung deutscher Steuerzahler mit Wohnsitz im EU-Ausland. In dem zugrunge liegenden Fall hatte ein deutscher Staatsangehöriger geklagt, der seinen Eltern vereinbarungsgemäß eine monatliche Rente zahlte, weil diese ihm schon 2002 ein Grundstück in Deutschland hinterlassen hatten, dass ihm Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen einbrachte. Die Rentenzahlungen wollte er laut ARAG Experten von der Steuer absetzen. Pustekuchen, sagte jedoch das Finanzamt. Mit Wohnsitz in Belgien unterlagen seine Einkünfte nur der beschränkten Einkommensteuerpflicht; somit könne er die Rentenzahlungen nicht steuerlich geltend machen. Der EuGH korrigierte jetzt die Entscheidung mit Hinweis auf eine greifbare Ungleichbehandlung. Der in Deutschland lebende Bruder des Klägers, dem ebenfalls Grundstücke gegen Zahlung einer Rente überlassen wurde, konnte die Zahlungen sehr wohl absetzen.
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