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Urlaubsschnäppchen - Plagiate sind kein Kavaliersdelikt

(lifepr) (Düsseldorf, 01.07.2011) Laut Duden bezeichnet der Begriff Plagiat das unrechtmäßige Nachahmen des Werkes eines anderen. Wer Plagiate in Umlauf bringt, beschädigt nicht nur sein Image und seinen guten Ruf, denn bei den Plagiaten handelt es sich oft nicht um Doktorarbeiten, sondern um besonders günstige Designer-Ware; die meist von Urlaubsreisen mitgebracht werden. Es handelt sich dabei oft um erkennbare Markenpiraterie, also das Anbringen von Etiketten an minderwertiger Kleidung, um eine höherwertige Designermarke vorzutäuschen. Da dem Inhaber einer Marke das ausschließliche Nutzungsrecht an der Marke zusteht, hat er gegenüber demjenigen, der die Marke unberechtigt verwendet, neben einem Anspruch auf Auskunft und Vernichtung der gefälschten Ware auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, warnen ARAG Experten.

Plagiate als Souvenirs

Nach einer aktuellen Statistik des Zolls wurden im Jahr 2010 insgesamt über 23.000 Aufgriffe verzeichnet, das ist gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung von 146 Prozent, die allerdings überwiegend auf die stark zunehmende Anzahl von Internetbestellungen von Fanartikeln im Zusammenhang mit der Fußball-WM 2010 zurückzuführen ist. Dennoch ist der Umfang der Produktpiraterie erheblich: Die OECD schätzt in einer Studie, dass sich im Jahr 2005 der internationale Handel mit nachgeahmten Waren auf 200 Milliarden Dollar belief.

Allein der Wert von Uhren lag bei über 20 Mio. Euro. 90 Prozent der Aufgriffe bei der Grenzbeschlagnahme betreffen die Verletzung von Marken.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche werden in aller Regel außergerichtlich durch eine kostenpflichtige Abmahnung geltend gemacht. Gibt der Markenrechtsverletzer allerdings keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, können die Ansprüche auch gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung oder Urteil geltend gemacht werden.

Unterlassungsanspruch

Beim Unterlassungsanspruch kommt es auf ein Verschulden des Verkäufers nicht an. Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob der Verkäufer wusste oder wissen konnte, dass es sich um eine Fälschung handelt.

Schadensersatz

Der Anspruch auf Schadensersatz setzt hingegen ein schuldhaftes Handeln des Verkäufers voraus. Im Zweifel trifft den Verkäufer jedoch ein Fahrlässigkeitsrisiko, denn dieser hat laut ARAG Experten als gewerblicher Einkäufer von Markenware regelmäßig deren Echtheit zu prüfen.

Private Verkäufer

Auch private Verkäufer laufen Gefahr beim Anbieten von Plagiaten im Internet wegen einer Markenrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, denn auch bei privaten Verkäufern kann von einer Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr ausgegangen werden, wenn die Verkaufstätigkeit einen gewissen Umfang erreicht hat. Dabei kommt es jedoch auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an.

Käufer

Der Käufer gefälschter Ware kann vom Verkäufer die Lieferung der tatsächlich geschuldeten Ware verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung geltend machen. Kann dem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er von der Fälschung wusste oder hätte wissen können, hat der Käufer darüber hinaus auch einen Anspruch auf Schadensersatz, so ARAG Experten.

Reisemitbringsel

Laut Auskunft des Zolls ([Link inaktiv]) schreitet dieser bei gefälschter Ware nicht ein, wenn die Ware keinen kommerziellen Charakter hat, im persönlichen Gepäck des Reisenden geführt werden und z.B. bei Flugreisenden den Wert von 430,00 € nicht übersteigen.

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