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(lifepr) (Düsseldorf, 18.05.2011) Eine in einem Wohnwagen lebende Auszubildende klagte auf Gewährung von Wohngeldleistungen. Dies jedoch ohne Erfolg. Zwar kann die ursprüngliche Zweckbestimmung des Wohnwagens grundsätzlich dadurch geändert werden, dass der Wohnwagen ortsfest installiert ist. Wird der Wohnwagen jedoch an wechselnden Standorten aufgestellt, was hier der Fall war, fehlt ihm die Wohnraumeigenschaft, so die Richter. Zweck des Wohngeldes ist laut ARAG Experten die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Die Voraussetzungen hierfür waren allerdings nicht gegeben (VG Trier, Az.: 2 K 1082/10.TR).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
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