Pfeil zurück zur Übersicht

Vermieter kann nicht zu bestimmter Gartengestaltung zwingen

ARAG SE
ARAG SE

(lifepr) (Düsseldorf, 18.05.2011) Gesetzt der Fall, ein Mietvertrag verpflichtet den Mieter zur Durchführung der Gartenpflege in fachgerechter Eigenleistung. Sollte der Mieter Garten und Vorgarten dann nicht pflegen, wäre der Vermieter berechtigt, diese Arbeiten in Auftrag zu geben. Davor sollte man aber miteinander reden. In einem ähnlich gelagerten Fall bekam der Vermieter nämlich nicht Recht. Ohne Absprache mit dem Mieter vergab dieser Arbeiten an eine Gartenbaufirma und verlangte die entstandenen Kosten vom Mieter. Er begründete dies damit, dass bei Vertragsbeginn ein englischer Rasen überlassen worden sei. Inzwischen habe sich dieser Rasen in eine Wiese mit Unkraut verwandelt. Dies zeige, dass der Mieter die Gartenarbeiten unterlassen hätte. Das sah das Gericht anders. Ein solches Unterlassen der Gartenpflege war nicht bereits darin zu sehen, dass bei Vertragsbeginn ein englischer Rasen überlassen wurde, der sich nunmehr in eine Wiese verwandelt habe. Wenn der Mieter eine Wiese mit Wildkräutern vorziehe, so ist diese Veränderung nicht mit einer Vernachlässigung des Gartens gleichzusetzen, erklären ARAG Experten (LG Köln, Az.: 1 S 119/09).

Ansprechpartner:

Frau Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
Zuständigkeitsbereich: Konzernkommunikation, Fachpresse / Kunden PR

Pfeil zurück zur Übersicht