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Keine Helmpflicht für Freizeitradler

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 08.11.2007) Fußgänger versus Fahrradfahrer – gerade bei lediglich optisch voneinander abgegrenzten Geh- und Fahrradwegen ein nicht zu unterschätzendes Problem. Im vorliegenden Fall radelte ein Mann auf seinem Freizeitrad gemäßigt auf dem Fahrradweg, als plötzlich eine Fußgängerin einen unbedachten Schritt nach hinten auf den Radweg machte. Um einer Kollision vorzubeugen, trat der Radler in die Eisen, machte kopfüber einen Satz über den Lenker und zog sich dabei eine Kopfwunde zu. Selbst Schuld, meinte die Passantin, mit Schutzhelm wäre ihm nichts passiert. Außerdem sei er sowieso zu schnell gefahren und habe falsch reagiert. Dieser Einschätzung wollte das Gericht jedoch nicht folgen. Zum einen konnte nicht nachgewiesen werden, dass er mit einer unangemessen hohen Geschwindigkeit von 15 km/h unterwegs war und zum anderen musste er auf einem ausgewiesenen Radweg seine Geschwindigkeit nicht reduzieren, da er mögliche Unachtsamkeiten von Fußgängern nicht einplanen konnte. Zudem, erklären ARAG Experten, habe er als reiner Freizeitfahrer auch keine Helmpflicht. Wäre er Rennradfahrer sähe die Sache anders aus

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