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(lifepr) (Düsseldorf, 08.11.2007) Wer einen Verkehrsunfall mit einem unter zehn Jahre alten Kind hat, zieht meistens den Kürzeren. Denn 2001 setzte der Gesetzgeber das Haftungsrecht von Kindern im Straßenverkehr von sieben auf zehn Jahre hoch. Daher konnte ein Sprössling im entsprechenden Alter selbst dann nicht für einen Unfall zur Rechenschaft gezogen werden, als er mit einem Fahrrad mit defekten Bremsen unterwegs war, erklären ARAG Experten. Dies musste eine Dame feststellen, der einen Neunjährigen aufgrund des aufgeführten Mangels am Drahtesel auf einer Kreuzung ins Auto fuhr. Die Schadensersatzpflicht liegt bei der eigentlich unschuldigen Fahrerin, da Kraftfahrzeuge per Gesetz als grundsätzlich gefährlich eingestuft werden. Eine mögliche Aufsichtspflichtverletzung der Eltern spielt hier ebenfalls keine Rolle, da ein Kind für das verschulden seiner Eltern nicht einstehen muss.
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