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(lifepr) (Düsseldorf, 04.04.2011) Alle Bundesländer haben Ausnahmevorschriften zum Verkauf von Backwaren und Blumen an Sonn- und Feiertagen in die jeweiligen Ladenöffnungszeitengesetze aufgenommen. Man muss also in keinem Bundesland auf seine frischen Sonntagsbrötchen verzichten. Anders sieht es jedoch mit dem Filmgenuss aus. Bei den Sonn- und Feiertagsöffnungszeiten von Videotheken besteht der berüchtigte rechtliche Flickenteppich: striktes Öffnungsverbot, Öffnungserlaubnis ab 12 bzw. 13 Uhr, keine Einschränkung, Volksinitiativen zur Öffnung und aktuelle Gesetzesnovellen in Hessen.
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
Zuständigkeitsbereich: Konzernkommunikation, Fachpresse / Kunden PR
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