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SMS-Verträge

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 30.10.2007) SMS sind äußerst praktisch: schnell getippt und rasch versendet. Sie nehmen gesellschaftlich einen immer größeren Kommunikationsanteil ein. Doch dürfen auch Verträge per SMS abgeschlossen werden oder bedürfen diese immer (noch) der Papierform? Grundsätzlich gilt: Rechtsgeschäfte dürfen in jeglicher Form vorgenommen werden, außer der Gesetzgeber regelt dies anders. So dürfen beispielsweise Kündigungen von Arbeits- und Wohnraum - Mietverträgen nur in Schriftform ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen versehen sein muss, um Gültigkeit zu erlangen (§126 BGB). Eine abgeschwächte Möglichkeit des Vertragsabschlusses bietet die Textform (§126b BGB). Hier darf ohne handschriftliche Unterschrift agiert werden, der Absender muss aber erkennbar sein. Die Fixierung auf Papier ist nicht unbedingt notwendig. Der Textform entsprechen sowohl SMS als auch E-Mails. ARAG Experten empfehlen, im Zweifelsfall immer auf die Schriftform zurückzugreifen. Denn sie kann die Textform ersetzen, umgekehrt funktioniert dieses jedoch nicht. In Fällen, wo die Textform ausreichend ist, wie beispielsweise Modernisierungsankündigungen des Vermieters, muss der Versender Vorsicht walten lassen. Denn im Streitfall muss er beweisen, dass die entsprechende Nachricht den Empfänger auch erreicht hat.

Download des Textes unter: www.arag.de/...

Übrigens: Die aktuellen Rechtstipps der ARAG Rechtsschutzversicherung gibt es jetzt auch zum Hören. Die informativen und unterhaltsamen Meldungen sind auf der ARAG Website www.arag.de/... als Audiodatei im MP3-Format abrufbar.

Ansprechpartner:

Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2050
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR

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