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(lifepr) (Düsseldorf, 10.05.2007) Wird festgestellt, dass in einer Kurve mit einer um 20 km/h überhöhten Geschwindigkeit ein Überholvorgang angefangen wird und dies als Ursache für einen Verkehrsunfall wahrscheinlich ist, haftet der Überholende zu 100 Prozent. Die sogenannte Betriebsgefahr des geschädigten Fahrzeugs tritt in einem derartigen Fall laut ARAG vollständig zurück (Brandenburgisches OLG 12 U 128/06).
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