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(lifepr) (Düsseldorf, 09.05.2007) Ist eine Hotelliste und ihre Beschreibung Grundlage einer Reisebuchung, so ist die Unterkunft als Hotel mit dessen Beschaffenheit Inhalt des Reisevertrages geworden. Erfolgt die Unterbringung dann vor Ort in einer Jugendherberge, insbesondere ohne separate Dusche oder Toilette im Zimmer, so liegt ein Reisemangel vor. Dies gilt laut ARAG Experten auch dann, wenn die Unterkunft zuvor auf der Liste unter dem Oberbegriff „Hotels und Appartements“ aufgeführt war ( LG Arnsberg 5 S 115/06).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
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