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(lifepr) (Düsseldorf, 09.05.2007) Wird dem Mieter die Abstellmöglichkeit für Fahrräder in einem Fahrradkeller dauernd entzogen, so stellt dies eine nicht unerhebliche Minderung dar. Der Vermieter ist dem Mieter zur Gebrauchsgewährung verpflichtet, sofern dem Mieter die Mitbenutzung zugesagt worden ist. Laut ARAG rechtfertigt die Nichtgewährung des Gebrauchs eine Mietminderung von 2,5 % (AG Menden 4 C 407/06).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
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Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
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