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(lifepr) (Düsseldorf, 16.05.2007) Hat ein BAföG Antragssteller Guthaben auf Giro- oder Sparkonten, die auf dessen Namen laufen, so stellt dies ein bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigendes Vermögen dar. Laut ARAG Experten ist es unerheblich, wenn ein Sparkontoguthaben laut Vertag erst nach Ablauf der Anspardauer zur Auszahlung gelangen soll (VG Stade, Az.: 4 A 874/05).
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