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(lifepr) (Düsseldorf, 22.05.2007) Der Gesetzgeber betrachtet die Ehe als lebenslange Gemeinschaft, in der die Partner füreinander Verantwortung tragen. Sie kann daher nicht mit eheähnlichen Lebensgemeinschaften verglichen werden. ARAG Experten wissen, dass es daher kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist, wenn gesetzliche Krankenkassen ihre Leistungen für eine künstliche Befruchtung auf Eheleute beschränken. Das erfuhr auch eine Frau, die über zehn Jahre mit einem zeugungsunfähigen Mann ohne Trauschein zusammenlebte. Den Kinderwunsch wollte sich das Paar nun durch eine künstliche Befruchtung erfüllen. Die Frau beantragte bei ihrer Krankenkasse eine 50-prozentige Kostenbeteilung. Mit dem Hinweis auf § 27a SGB lehnte die Kasse ab. Die Frau hielt die Entscheidung für verfassungswidrig und ging vor Gericht. Das Bundesverfassungsgericht wies ihre Klage als unbegründet zurück. Es hätte nur dann ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vorgelegen, wenn die künstliche Befruchtung zur Beseitigung einer Krankheit vorgenommen worden wäre. Davon gehe der Gesetzgeber aber nicht aus, so dass es auch keinen Grund zur verfassungsrechtlichen Beanstandung gäbe (BVerfG, Az.: 1 BvL 5/03).
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