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(lifepr) (Düsseldorf, 25.10.2007) Endlich – die alte Wohnung ist gekündigt und voller Vorfreude wird der Umzug ins neue Heim herbeigesehnt. Wäre da nicht die vermeintliche mietvertragliche Verpflichtung, Schönheitsreparaturen in der "bisherigen Ausführungsart" vorzunehmen. Abweichungen müssten mit dem Vermieter abgesprochen sein. Doch jeder, der eine derartige Renovierungsklausel im Vertrag stehen hat, kann sich nun freuen. Denn durch eine solche Klausel werden Mieter unangemessen benachteiligt, erläutern ARAG Experten.
Sie beschränken die Möglichkeit des Bewohners, sich in der Mietwohnung nach seinem Geschmack einzurichten und mindert so die zu erwartende Wohnqualität. Dementsprechend urteilte auch der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem ein Wohnungsunternehmen einen Mieter, der nach seinem Auszug keine Schönheitsreparaturen durchführte, auf rund 1.900 Euro Schadenersatz verklagte. Es erklärte die Renovierungsklausel, die den Mieter unangemessen benachteiligt, für ungültig (BGH, Az.: VIII ZR 199/06).
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