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(lifepr) (Düsseldorf, 30.05.2007) Bei einer erheblichen Gesundheitsgefährdung in einer Mietswohnung, besteht i.d.R. ein außerordentliches Kündigungsrecht. Laut ARAG ist dies grundsätzlich jedoch erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Ab-mahnung erteilt hat (BGH VIII ZR 182/06).
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