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Wer keine Fahrkarte hat, fährt nicht automatisch "schwarz"

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(lifepr) (Düsseldorf, 23.02.2011) In einem konkreten Fall wurde ein Mann wegen Schwarzfahren in vier Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Dies wollte er nicht akzeptieren und legte Berufung gegen das Urteil ein und hatte Erfolg! Denn das Gericht hatte keine Anzeichen für das Schwarzfahren sehen können. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass dem Verkehrsunternehmen das fällige Entgelt entgeht und damit ein Vermögensschaden eintritt, erklären ARAG Experten. Die bedeutet, dass eine Beförderung auch tatsächlich stattgefunden haben muss. Wird ein Täter bereits (zu) früh entdeckt, ist eine Straftat mangels Beförderung nicht gegeben. Die zurückgelegte Strecke bis zur Kontrolle muss daher dokumentiert sein (OLG Frankfurt am Main, AZ 1 Ss 336/08).

Ansprechpartner:

Frau Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
Zuständigkeitsbereich: Konzernkommunikation, Fachpresse / Kunden PR

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