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(lifepr) (Düsseldorf, 13.06.2007) Arbeitnehmer/innen haben während der Elternzeit Anspruch auf eine zweimalige Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit. Der Anspruch auf Elternzeit kann erstmals geltend gemacht werden, wenn der/die Arbeitnehmer/in verbindlich festgelegt hat, für welchen Zeitraum die Elternzeit gefordert wird. Laut ARAG Experten kann der Arbeitgeber die Vereinbarung von Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (BAG 9 AZR 82/07).
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Konzernkommunikation
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