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Befristung eines Arbeitsvertrages muss schriftlich erfolgen

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 20.06.2007) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu Ihrer Wirksamkeit die Schriftform. Wird zu-nächst mündlich eine Befristung vereinbart und nach Arbeitsaufnahme durch den Arbeit-nehmer diese Abrede in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgehalten, liegt laut ARAG re-gelmäßig nur eine befristungsrechtlich bedeutungslose Wiedergabe des bereits mündlich Vereinbarten vor (BAG 7 AZR 700/06).

Ansprechpartner:

Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2050
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR

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