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(lifepr) (Düsseldorf, 20.06.2007) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu Ihrer Wirksamkeit die Schriftform. Wird zu-nächst mündlich eine Befristung vereinbart und nach Arbeitsaufnahme durch den Arbeit-nehmer diese Abrede in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgehalten, liegt laut ARAG re-gelmäßig nur eine befristungsrechtlich bedeutungslose Wiedergabe des bereits mündlich Vereinbarten vor (BAG 7 AZR 700/06).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
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