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(lifepr) (Düsseldorf, 20.06.2007) Ersetzt ein Versicherungsnehmer, welcher aufgrund einer Obliegenheitsverletzung gegen-über seiner Kfz Haftpflichtversicherung regresspflichtig ist, dem Versicherer dessen gesam-ten unfallbedingten Aufwendungen, kann er laut ARAG dennoch nicht verlangen, dass eine Rückstufung seines Vertrages in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse unterbleibt (LG Dortmund 2 S 43/06).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2050
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
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