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(lifepr) (Düsseldorf, 10.01.2011) Im Schadensfall ist man laut ARAG Experten als Versicherter dazu verpflichtet, die Schäden unverzüglich dem Versicherer zu melden. Hintergrund der sofortigen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ist, dass der Versicherer die Gelegenheit haben muss, die Ursachen, den Verlauf und das Ausmaß des Schadens selbst zu begutachten, Sachverständige einzuschalten und Zeugen zu befragen. Das wird ihm verwehrt, wenn die Schäden schon länger zurückliegen oder bereits vor der Anzeige beseitigt wurden. Kommt der Versicherte seiner Anzeigenpflicht nicht rechtzeitig nach, muss der Versicherer keinen Schadensersatz mehr leisten. So ist es jedenfalls einem Versicherten ergangen, der einen Sturmschaden erst nach zehn Monaten dem Versicherer gemeldet hatte. Das Landgericht Köln verneinte einen Leistungsanspruch aus der Gebäudeversicherung und wies die Klage des Versicherten ab (LG Köln, Az.: 20 O 1/08).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
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Zuständigkeitsbereich: Konzernkommunikation, Fachpresse / Kunden PR
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