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(lifepr) (Düsseldorf, 26.10.2010) Wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug einen Kanaldeckel derart bewegt, dass nachfolgende PKW beschädigt werden, ist die Straßenbehörde in der Regel nicht schadensersatzpflichtig. In einem vor dem Landgericht Coburg verhandelten Fall entschieden die Richter, dass die Straßenbehörde nur unter bestimmten Bedingungen haftet. Beispielsweise dann, wenn der Deckel zuvor bereits schadhaft war und dies die Behörde hätte erkennen können. Das Landgericht Coburg wies aus diesem Grunde eine entsprechende Klage gegen eine Straßenbehörde ab. Die Problematik in derartigen Fällen ist, dass sich ein Verstoß gegen die Kontrollpflicht der Behörde in solchen Fällen schwer nachweisen lässt (LG Coburg, Az.: 14 O 822/09).
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