zurück zur Übersicht

(lifepr) (Düsseldorf, 03.06.2026) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat laut ARAG Experten entschieden, dass Vertragsangebote per WhatsApp rechtlich als Angebote „unter Abwesenden“ gelten, da Nachrichten zwar schnell versendet werden, aber nicht sofort gelesen oder beantwortet werden müssen. Deshalb gilt eine begrenzte Annahmefrist, die in der Regel maximal vier Wochen beträgt. Im konkreten Fall verlangte ein Cafébetreiber von einem befreundeten AG Vorstand den Rückkauf von Aktien und berief sich auf ein entsprechendes WhatsApp-Angebot. Selbst wenn ein solches Angebot vorgelegen hätte, war die Annahme nach 31 Tagen verspätet, sodass kein wirksamer Vertrag zustande kam (Az.: 9 U 27/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M.
Ansprechpartner:
Frau Jennifer Kallweit
Kommunikation/Marketing
Telefon: +49 (211) 963-3115
Fax: +49 (211) 963-2220
Zuständigkeitsbereich: Pressereferentin
zurück zur Übersicht