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Netflix-Klausel zu Gutscheinen unzulässig

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 22.04.2026) Eine Klausel des Anbieters Netflix zu Gutscheinen ist unzulässig. Konkret ging es um die Regelung, wonach eine Kündigung erst wirksam werden sollte, wenn vorhandenes Restguthaben vollständig verbraucht ist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) benachteiligt diese Praxis Verbraucher unangemessen. Denn je nach Guthaben könnte sich das Vertragsende um viele Monate verzögern. Im Extremfall sogar um mehr als drei Jahre. Damit wich die Klausel von den gesetzlichen Kündigungsregelungen ab und schränkte die Rechte der Nutzer unzulässig ein. Besonders wichtig: Künftig gilt, dass eine Kündigung auch dann wirksam ist, wenn noch Restguthaben vorhanden ist. Dieses darf zudem nicht einfach verfallen. Die ARAG Experten betonen, dass der BGH den Streamingvertrag als Dienst- und nicht als Mietvertrag einordnet. Damit greifen verbraucherfreundliche Vorschriften, beispielsweise zur Kündigung und maximalen Vertragsbindung.
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des Gerichts .

Ansprechpartner:

Frau Jennifer Kallweit
Kommunikation/Marketing
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Fax: +49 (211) 963-2220
Zuständigkeitsbereich: Pressereferentin

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