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Internationaler Kiffertag: Nicht alles ist erlaubt

ARAG Experten erklären die wichtigsten Regeln zum Umgang mit Cannabis
Cannabis
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(lifepr) (Düsseldorf, 17.04.2026) Seit dem 1. April 2024 gilt in Deutschland das Cannabisgesetz. Doch auch zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ist vielen nicht klar, was genau legal ist und was weiterhin verboten bleibt. Anlässlich des internationalen Kiffertages am 20. April erklären die ARAG Experten die wichtigsten Regeln.

Was ist erlaubt?

Volljährige Personen dürfen laut ARAG Experten bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum besitzen und bei sich führen. Zuhause dürfen bis zu 50 Gramm gelagert werden, und der private Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen ist erlaubt. Diese Regelungen gelten ausschließlich für den Eigenbedarf. Handel und Verkauf außerhalb der dafür vorgesehenen Strukturen bleiben strafbar.

Was bleibt verboten?
Trotz der Teillegalisierung erinnern die ARAG Experten an klare Grenzen. Für Minderjährige unter 18 Jahren ist Cannabis strikt verboten. Handel und Verkauf außerhalb sogenannter Sozialclubs oder spezieller Modellprojekte bleiben strafbar. Der öffentliche Konsum in sensiblen Bereichen, etwa in der Nähe von Schulen, Spielplätzen und Sportanlagen, ist ebenfalls weiterhin untersagt. Darüber hinaus existieren regionale Regelungen, die zusätzliche Einschränkungen vorsehen können.

Was sind Cannabis-Sozialclubs?
Um den illegalen Handel einzuschränken, sieht das Gesetz sogenannte Cannabis-Sozialclubs vor, in denen Mitglieder Cannabis gemeinschaftlich anbauen und beziehen können. Diese nicht-kommerziellen Vereine dürfen laut ARAG Experten bis zu 500 Mitglieder haben, legal Cannabis produzieren und die Ernte an ihre Mitglieder abgeben. Der Anbau erfolgt gemeinschaftlich unter Aufsicht und die Abgabe ist auf festgelegte Mengen begrenzt.

Dürfen Mieter in der Wohnung kiffen?
Auch wenn Mietern der Anbau und Konsum von Cannabis nicht verboten werden kann, weil dies – ähnlich wie Rauchen – unter den vertragsgemäßen Gebrauch fällt, kann zu viel Marihuana eine Störung des Hausfriedens darstellen und eine fristlose Kündigung rechtfertigen. In einem konkreten Fall hatten sich Nachbarn in einem Mehrparteienhaus über den übermäßigen Marihuana-Konsum eines Mieters beschwert. Da in dem Haus auch minderjährige Kinder wohnten, sprach der Vermieter dem Mieter die fristlose Kündigung aus (Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Az.: 30 C 196/23).

Welche Regeln gelten im Straßenverkehr?
Auch nach der Legalisierung weisen die ARAG Experten auf strenge Regeln im Straßenverkehr hin. Dort gilt: Das Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Tetrahydrocannabinol (THC), dem Hauptwirkstoff der Droge, der sich auf die menschliche Psyche auswirkt, kann zum Entzug der Fahrerlaubnis und Bußgeldern führen. Der Grenzwert für Fahrten unter Marihuana-Einfluss liegt seit der Gesetzesänderung bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter (ng/ml) THC im Blut.

Dabei kann die Gesetzesänderung Fahrern durchaus zugutekommen. Die ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem ein Fahrer vom Vorwurf des Fahrens unter Cannabiseinfluss freigesprochen wurde. Man hatte ihn mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut am Steuer erwischt. Das Ergebnis: 1.000 Euro Geldbuße und ein dreimonatiges Fahrverbot. Doch der Mann klagte und hatte vor Gericht Erfolg. Da die Grenzwerte im Zuge der Legalisierung von 1 auf 3,5 ng/ml hochgesetzt wurden, hob die nächste Instanz das Urteil auf und sprach ihn frei (Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 2 Orbs 95/24).

Medizinisches Cannabis
Als Medizin unterliegt Cannabis nochmal eigenen Regelungen. Seit Jahren ist medizinisches Cannabis unter ärztlicher Verordnung legal und wird zur Behandlung bestimmter Erkrankungen eingesetzt. Das Cannabisgesetz für den Freizeitgebrauch berührt diese Vorschriften laut ARAG Experten nicht. Wer ärztlich verschriebenes Medizinal-Cannabis einnimmt, kann sogar einen Führerschein machen, wenn er unter der Wirkung des Medikaments ausreichend leistungsfähig ist, um ein Kraftfahrzeug sicher zu führen (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 6 K 4574/18).

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Dann schauen Sie im ARAG newsroom vorbei.

Ansprechpartner:

Frau Jennifer Kallweit
Kommunikation/Marketing
Telefon: +49 (211) 963-3115
Fax: +49 (211) 963-2220
Zuständigkeitsbereich: Pressereferentin

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