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(lifepr) (Düsseldorf, 25.02.2026) Ein Bauunternehmen sollte das Dach eines Gebäudes energetisch sanieren und plante, zur Vermessung eine Drohne einzusetzen. Bei der entsprechenden Ankündigung teilte das Unternehmen auch mit, auf den Aufnahmen erkennbare personenbezogene Informationen unkenntlich zu machen. Der Inhaber einer Dachgeschosswohnung des Gebäudes war dennoch mit dem Drohnenüberflug und den Aufnahmen nicht einverstanden und beantragte, dass es dem Bauunternehmen untersagt werden sollte, mittels Drohnenflug Bild- und Videoaufnahmen zu erstellen, auf denen personenbezogene Daten von ihm erfasst werden. Nach Auskunft der ARAG Experten entschied das Amtsgericht München jedoch, dass der Eigentümer der Dachgeschosswohnung die mit der Vermessung einhergehende Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts hinnehmen muss (Az.: 222 C 2/26).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des AG München .
Ansprechpartner:
Frau Jennifer Kallweit
Kommunikation/Marketing
Telefon: +49 (211) 963-3115
Fax: +49 (211) 963-2220
Zuständigkeitsbereich: Pressereferentin
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