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(lifepr) (Düsseldorf, 07.01.2026) Eine Beamtin im Dienst der Deutschen Bundesbank musste regelmäßig Dienstreisen zur Überprüfung einer Bank in der Nähe unternehmen. Die Bank lag Luftlinie 1,9 Kilometer entfernt. Hierfür verlangte die Beamtin ein Tagegeld für den Verpflegungsmehraufwand. Dieser wurde ihr zunächst verweigert, da die Distanz unter zwei Kilometern und damit zu gering sei. Letztendlich gab ihr nach Auskunft der ARAG Experten das Bundesverwaltungsgericht jedoch Recht, da die Entfernung nicht nach der Luftlinie zu bemessen sei, sondern die mit einem Fahrzeug zurücklegbare kürzeste Entfernung maßgeblich ist. Dies waren hier 2,1 Kilometer (Az.: 5 C 9.24 ).
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