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(lifepr) (Düsseldorf, 10.12.2025) Auch vermeintlich harmlose "Stecklinge" – also Pflanzen ohne Blüten- oder Fruchtstand – gelten als Cannabis. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, wonach der gewerbliche Vertrieb eingetopfter Cannabisjungpflanzen gegen das Konsumcannabisgesetz (Paragraf 2 Absatz 1, KCanG) verstoße und sofort unterbunden werden dürfe (Az.: 1 L 1371/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des VG Köln .
Ansprechpartner:
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Kommunikation/Marketing
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Zuständigkeitsbereich: Pressereferentin
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