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(lifepr) (Düsseldorf, 19.11.2025) Auch wenn es nach Auskunft der ARAG Experten noch nicht rechtskräftig ist, hat dieses Urteil Potenzial: Das US-Unternehmen OpenAI darf in seiner ChatGPT-Anwendung keine urheberrechtlich geschützten Songtexte wiedergeben oder für das Training der KI verwenden, wenn keine Lizenz der Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) vorliegt. Verstöße könnten künftig zu Zahlungen von Schadensersatz führen. Je nach Entscheidung in letzter Instanz ist das Urteil relevant für alle Werke von Urhebern, beispielsweise aus Kunst, Journalismus, Literatur oder Fotografie (Landgericht München I, Az.: 42 O 14139/24).
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Ansprechpartner:
Frau Jennifer Kallweit
Kommunikation/Marketing
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Zuständigkeitsbereich: Pressereferentin
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