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(lifepr) (Düsseldorf, 29.10.2025) Wer sich eine Girokarte erschwindelt und am Automaten Geld abhebt, begeht keinen Computerbetrug, eventuell aber einen Betrug am Karteninhaber. Ein Täter verwendet die Daten eines anderen nicht schon deshalb "unbefugt" im Sinne eines "Computerbetrugs", weil er dessen Karte mit PIN durch Täuschung erlangt und dann gegen seinen Willen eingesetzt hat. In Betracht kommt aber mindestens ein versuchter Betrug zum Nachteil des Karteninhabers, meint nach Auskunft der ARAG Experten der Bundesgerichtshof (Az.: 5 StR 262/25).
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