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(lifepr) (Düsseldorf, 15.10.2025) Wenn ein Gast in einem Hotelzimmer verstirbt, muss er bzw. seine Erben, nicht für den Schaden aufkommen, den sein verwesender Körper anrichtet. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Regensburg, welches klarstellt, dass weder der Verwesungsschaden überhaupt eine Nachlassverbindlichkeit ist, noch der Verstorbene etwaige Schäden zu vertreten hat (Az.: 85 O 1495/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LG Regensburg .
Ansprechpartner:
Frau Jennifer Kallweit
Kommunikation/Marketing
Telefon: +49 (211) 963-3115
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Zuständigkeitsbereich: Pressereferentin
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