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(lifepr) (Düsseldorf, 02.07.2025) Wer weniger als zwei Stunden vor Abflug am Flughafen erscheint, kann keine Entschädigung verlangen, wenn er wegen Wartezeiten an der Sicherheitskontrolle den Flug verpasst. Für eine Entschädigung sei entscheidend, ob ein Passagier die empfohlenen Zeitfenster vor Abflug einhalte und sich rechtzeitig zur Sicherheitskontrolle einfinde, entschied nach Auskunft der ARAG Experten das Landgericht Koblenz (Az.: 1 O 114/24).
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