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(lifepr) (Düsseldorf, 05.02.2025) ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen, wonach unmittelbarer Zwang zum Entsperren eines Mobiltelefons durch Auflegen des Fingers zulässig ist. Das Gericht beruft sich dabei auf Paragraf 81b Absatz 1 Strafprozessordnung, welches erkennungsdienstliche Maßnahmen regelt. Der Gesetzgeber habe die Vorschrift als zulässige Maßnahme technikoffen formuliert. In dem konkreten Fall wurde ein Mann, der während einer Wohnungsdurchsuchung zu fllüchten versuchte, fixiert. Anschließend wurde sein Mobiltelefon durch Auflegen seines Fingers auf den Fingerabdrucksensor entsperrt. Die Beamten vermuteten auf dem Handy Beweismittel für den Tatvorwurf der Verbreitung kinderpornografischer Schriften. Der Mann hielt das Entsperren auf Zwang für unrechtmäßig (Az.: 10Rs 26/24).
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