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(lifepr) (Düsseldorf, 31.01.2025) Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Teilzeitkräfte den gleichen Anspruch auf eine Überstundenvergütung haben wie Vollzeitbeschäftigte. Und zwar ab der ersten Überstunde. In einem konkreten Fall verlangte eine Pflegekraft für ihre 40-Prozent-Stelle bei einem ambulanten Dialyseanbieter eine Zeitgutschrift für knapp 130 geleistete Überstunden. Darüber hinaus wollte sie den gleichen Zuschlag für Überstunden wie ihre größtenteils weiblichen Kolleginnen in Vollzeit. Laut Manteltarifvertrag hatte sie allerdings nur dann Anspruch auf den 30-prozentigen Zuschlag, wenn sie die reguläre Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten hätte. Dagegen klagte die Frau. Und auch die Richter sahen keinen sachlichen Grund, der eine unterschiedliche Behandlung zu den Vollzeit-Mitarbeitern rechtfertigen würde (Bundesarbeitsgericht, Az.: AZR 370/20).
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