zurück zur Übersicht

(lifepr) (Düsseldorf, 11.12.2024) Künstliche Tannenzweige, Anhänger mit Weihnachtsmotiven, Zimtstangen und Glaskugeln – derlei Dekoartikel und Christbaumschmuck kann man zu dieser Jahreszeit neben Blumen und Pflanzen auch in Gartenmärkten finden. Laut ARAG Experten gelten diese weihnachtlichen Accessoires dort als sogenanntes Randsortiment. Ein Glück für alle Deko-Fans, denn Gartenmärkte dürfen in vielen Bundesländern auch sonn- und feiertags einige Stunden öffnen, so dass einem Power-Shopping am Wochenende nichts im Wege steht. Das sah die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs allerdings anders und hielt den sonntäglichen Verkauf von Tannenbaumschmuck und Co. für einen Wettbewerbsverstoß. Doch die Richter des Bundesgerichtshofs fällten ein weihnachtliches Urteil und lehnten die Klage ab, da diese weihnachtlichen Produkte zum klassischen Randsortiment von Gartenmärkten gehören (Az.: I ZR 38/24)
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH .
Ansprechpartner:
Frau Jennifer Kallweit
Kommunikation/Marketing
Telefon: +49 (211) 963-3115
Fax: +49 (211) 963-2220
Zuständigkeitsbereich: Pressereferentin
zurück zur Übersicht